BAf?G
Grunds?tzlich haben alle Studierenden deutscher Staatsangeh?rigkeit Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsf?rderung, wenn sie bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr noch nicht beendet und noch keine (nach dem entsprechenden Gesetz) f?rderf?hige, erste Ausbildung abgeschlossen haben. Aber auch für ausl?ndische Studierende oder Studierende, die bei der Antragstellung ?lter als 30 Jahre sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen BAf?G gezahlt werden.
BAf?G wird nur dann gezahlt, wenn die Mittel, die die Studierenden für ihren Lebensunterhalt ben?tigen, nicht anderweitig zur Verfügung stehen - also weder aus eigenem Einkommen und Verm?gen, aus dem Einkommen des Ehegatten oder der Eltern. Im Ausnahmefall kann Ausbildungsf?rderung auch ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern geleistet werden.
Die Beratung und Beantragung der Ausbildungsf?rderung erfolgt direkt beim Studentenwerk Dresden/Amt für Ausbildungsf?rderung.
Kontakt
Amt für Ausbildungsf?rderung
Studentenwerk Dresden
Postadresse:
Studentenwerk Dresden
Amt für Ausbildungsf?rderung
Fritz-L?ffler-Stra?e 18
01069 Dresden